Wir werden oft nach guten Tipps für Vielflieger gefragt. Meist geht es um Status, Komfort und Ersparnisse. Aus diesem Grund haben wir für Sie die fünf besten Tipps für Vielflieger zusammengestellt.
Flugverspätungen oder Flugannullierungen sind gerade für Vielflieger und Geschäftsreisende ein großes Ärgernis, da Termine nicht eingehalten werden können und es zu in Berufsalltag zu unliebsamen Verzögerungen kommt. Leider sind Verspätungen im täglichen Flugverkehr fast an der Tagesordnung. Bei Codeshare-Flügen stellte sich bis Dato die Frage, welche Fluggesellschaft in diesen Fällen Ausgleichszahlungen leisten muss. Ist es die Airline über die gebucht wurde oder die, die den Flug durchgeführt hat? Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Rüsselsheim klärt diese Frage.
Bei sogenannten Codeshare-Flügen teilen sich mehrere Fluggesellschafen einen Linienflug und bieten diesen unter separaten Flugnummern an. Bei der Buchung eines Codeshare-Fluges erscheint auf dem Flugticket die Flugnummer der Fluggesellschaft, über die gebucht wurde, auch wenn einige Flugabschnitte (Segmente) durch die Partnerairline unter einer anderen Flugnummer durchgeführt werden.
Codeshare-Flüge werden in der Regel sowohl innerhalb der größten Luftfahrt-Allianzen, Star Alliance, SkyTeam und oneworld angeboten. Aber auch Partnerairlines, wie z.B. airberlin und Etihad führen Flüge im Codeshare-Verfahren durch. Auch bei Verspätungen solcher gemeinsam angebotener Flüge, können Flugreisende nach geltender EU Fluggastverordnung Ausgleichszahlungen von bis zu 600 € geltend machen. Es fragt sich nur, bei welcher Airline. Mehr dazu im nächsten Abschnitt.
Neues Urteil zu Ausgleichszahlungen bei Codeshare-Flügen
Nach dem neuen Urteil des Amtsgerichts Rüsselsheim (Az.: 3 C 3947/13) muss immer die Fluggesellschaft, deren Code auf dem Ticket oder der Buchungsbestätigung ausgewiesen ist, die Ausgleichszahlungen leisten, egal ob diese den Flug durchgeführt hat, oder nicht.
Das Urteil bezieht sich auf einen Fall, in dem es bei einem Flug von Varadero auf Kuba nach Frankfurt am Main zu einer Verspätung von 21 Stunden gekommen ist. Die Kläger wollten Ausgleichszahlungen bei der Fluggesellschaft geltend machen, die den Flug im Codeshare-Verfahren mit einer anderen Airline angeboten hatte. Diese lehnte die Zahlung jedoch ab und verwies darauf, dass die Partnerairline den Flug durchgeführt habe und zur Zahlung verpflichtet sei. Das Gericht sah dies jedoch anders und gab den Klägern recht. Relevant zur Klärung der Frage, welche Fluggesellschaft als ausführendes Unternehmen belangt werden könne, sei nach deren Auffassung der auf der Buchungsbestätigung aufgeführte Code. Das gelte auch dann, wenn der Flug von einer anderen Gesellschaft, einer Partnerairline oder einem Subcharter durchgeführt werde.
Bleibt als Fazit festzuhalten: Vielflieger müssen Forderungen nach Ausgleichszahlungen immer an die Airline richten, über die gebucht wurde, auch wenn diese den Flug nicht durchgeführt hat.
Wenn Sie auch bereits Erfahrungen mit der Geltendmachung von Ausgleichszahlungen gemacht haben, freuen wir uns über Ihre Hinweise über die Kommentarfunktion.
Nur existiert auf dieser Strecke kein Codeshare sondern nur ein Wetlease.
Also ist die reisserische Ankündigung „… für Codeshares“ vollkommen falsch. (es ist im Urteril auch die Rede von Subunternehmen)