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Ab 2016 extra Lohnsteuer für Freiflüge und Rabattflüge

Wir werden oft nach guten Tipps für Vielflieger gefragt. Meist geht es um Status, Komfort und Ersparnisse. Aus diesem Grund haben wir für Sie die fünf besten Tipps für Vielflieger zusammengestellt.

Vielflieger zumeist Geschäftsreisende, die dann und wann von Airline-Specials Gebrauch machen oder einen Freiflug in Anspruch nehmen, müssen ab 2016 damit rechnen, dass diese Flüge nach einem bestimmten Verfahren lohnsteuerlich bewertet werden. Denn nach Ansicht der Finanzbehörden entsteht dem Reisenden hier ein geldwerter Vorteil, der extra versteuert werden muss. Mit welchen Extrakosten Sie rechnen müssen, wenn Sie Freiflüge oder Rabattflüge vom Arbeitgeber erhalten, erfahren Sie hier.

 © Lupo / PIXELIO
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Flüge, die Reisende von ihrem Arbeitgeber kostenfrei oder verbilligt erhalten, führen für den Arbeitnehmer zu einem geldwerten Vorteil, der nach § 8 Absatz 2 oder Absatz 3 EStG bewertet werden kann. In einem aktuellen Erlass des Bundesfinanzministeriums wird festgelegt, in welchen Fällen Freiflüge oder verbilligte Flüge nach § 8 Absatz 2 oder Absatz 3 EStG bewertet werden müssen. Aus dem Beamtendeutsch übersetzt werden diese Fälle genannt:

  1. Freiflüge und Rabattflüge, die Fluggesellschaften ihren Arbeitnehmern gewähren (z.B. Mitarbeiterflüge).
  2. Freiflüge und Rabattflüge, die Fluggesellschaften ihren Arbeitnehmern gewähren, die sie mit bestimmten Beschränkungen im Reservierungsstatus (siehe Beispiel unten) betriebsfremden Fluggästen nicht anbieten.
  3. Freiflüge und Rabattflüge, die Fluggesellschaften betriebsfremden Arbeitgebern gewähren, die diese an ihre Arbeitnehmer weitergeben (z.B. Flüge mit Spezialrabatt zu Firmenraten).
  4. Freiflüge und Rabattflüge, die Fluggesellschaften betriebsfremden Arbeitgebern mit bestimmten Beschränkungen im Reservierungsstatus gewähren, die diese an ihre Arbeitnehmer weitergeben.

Wenn einer der Fälle zutrifft, so wird ab 2016 ein Durchschnittswert errechnet, der dem Arbeitnehmer auf seinen Bruttolohn aufgeschlagen wird.

Durchschnittswertberechnung

a) Bei Flügen ohne Beschränkungen im Reservierungsstatus, errechnet sich der Durchschnittswert nach diesem Verfahren:

Flugkilometer Durchschnittswerte In
Euro Je Flugkilometer (FKM)
1 - 4.000 km 0,04
4.001 - 12.000 km 0,04 – [0,01 × (FKM–4.000)] ÷ 8.000
mehr als 12.000 km 0,03

b) Bei Flügen mit Beschränkung im Reservierungsstatus mit dem Vermerk „space available – SA -“ beträgt der Wert je Flugkilometer 60 Prozent des nach Buchstabe a) ermittelten Werts.

c) Bei Flügen mit Beschränkung im Reservierungsstatus ohne Vermerk „space available – SA -“ beträgt der Wert je Flugkilometer 80 Prozent des nach Buchstabe a) ermittelten Werts.

Der nach den Durchschnittswerten ermittelte Wert des Fluges ist in allen Fällen nach Berechnung nach Buchstabe a), b) und c) jeweils um 15 Prozent zu erhöhen.

Beispiel: Freiflug nach Palma de Mallorca

Ein Arbeitnehmer erhält einen Freiflug Frankfurt – Palma de Mallorca und zurück. Der Flugschein trägt den Vermerk „SA“. Die Flugstrecke beträgt insgesamt 2507 km. Der Wert je Flugkilometer beträgt 60%, zu erhöhen um 15%.

Schritt 1: 0,04 Euro x 2.507 km = 100,28 Euro

Schritt 2: 0,6 x 100,28 Euro = 60,17 Euro

Schritt 3: 0,15 x 60,17 Euro = 9,03 Euro

Schritt 4: 60,17 Euro + 9,03 Euro = 69,20 Euro

Der ermittelte Durchschnittswert von 69,20 Euro wird dem Bruttoarbeitslohn hinzugerechnet, den der Arbeitnehmer zu versteuern hat.

Vielflieger und Geschäftsreisende verärgert

Wie schon nach Bekanntwerden der Nachricht, dass Snacks im Flieger versteuert werden müssen, wird auch die aktuelle Mitteilung über die Versteuerung von Freiflügen und Rabattflügen bei Geschäftsreisenden und Vielfliegern für Unverständnis und große Verärgerung sorgen. Im Fall der Snacks haben die Finanzbehörden schnell wieder eingelenkt. Snacks bleiben nun doch steuerfrei. Es bleibt abzuwarten, ob das auch hier wieder passiert.

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3 Kommentare

  1. Frage: gilt das nur fuer Airline Mitarbeiter oder auch wenn man z.B. in den USA arbeitet und die Firma hat vertraglich Heimfluege zugesichert? Evtl. sogar fuer die ganze Familie? Und wie gilt das bei der Nutzung von Praemienfluegen? Danke/

    • Die Regelungen gelten nicht nur für Airline Mitarbeiter sondern auch für Arbeitnehmer anderer Arbeitgeber. Ob Prämienflüge als Freiflüge gewertet werden, sollten Sie unter Berufung auf den im Artikel verlinkten Erlass bei Ihrer Finanzbehörde erfragen.
      Viele Grüße!

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